Alternatives Beschaffungskonzept erlaubt sach- und fachgerechte Vergabe von Planungs- und Bauaufträgen

Unsicherheiten bei der Vergabe von Planungs- und Bauaufträgen nach Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV haben ein Ende: Rechtsgutachten zeigt EU-rechtskonforme Lösung auf.


Die Unsicherheiten bei der Vergabe von Planungs- und Bauaufträgen nach Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV haben ein Ende: Kammern und Verbände der planenden Berufe haben ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Martin Burgi, dem Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität München, vorgelegt, das eine EU-rechtskonforme Lösung aufzeigt.

Die Frage, wie der geschätzte Auftragswert bei der Vergabe von Planungsleistungen rechtssicher berechnet werden kann, hat seit der Änderung der VgV im letzten Jahr zu erheblichen Unsicherheiten bei den öffentlichen Auftraggebern geführt. Um diese – auch im Interesse der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer – zu beseitigen, hat Prof. Burgi im Auftrag von Kammern und Verbänden der planenden Berufe die Zulässigkeit eines alternativen Beschaffungskonzepts geprüft.
Dieses Konzept erlaubt einen sach- und fachgerechten Umgang mit Vergaben bei Planungs- und Bauaufträgen und entlastet Vergabestellen ebenso wie Auftragnehmer deutlich von Bürokratie. Möglich wird dies durch das europarechtlich verankerte Wahlrecht des Auftraggebers, Planungs- und Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam, auch kombiniert mit einer Fachlosbildung, zu vergeben. Dabei geht das europäische Vergaberecht davon aus, dass es sich insgesamt um einen Bauauftrag handelt, für den der für die Vergaben von Bauleistungen geltende Schwellenwert von 5.538.000 Euro zur Anwendung kommt.

Denn: Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV lässt den Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe unberührt. Deshalb sind die zu vergebenden Planungs- und Bauleistungen auch bei diesem Beschaffungskonzept in Fach- und Teillose aufzuteilen, was wiederum eine Vergabe nach Haushaltsvorgaben oder der Unterschwellenvergabeverordnung eröffnet. Mit anderen Worten: Architektenleistungen können im Wege eines eigenen Fachloses vergeben werden.

Die Präsidentin der Bayerischen Architektenkammer, Prof. Lydia Haack, begrüßt dieses Ergebnis: „Das Gutachten zeigt nicht nur einen Weg auf, den bürokratischen Aufwand bei der Vergabe von Planungs- und Bauaufträgen in Grenzen zu halten, sondern ermöglicht vor allem auch regionalen und jungen Architekturbüros, sich erfolgreich um Planungsaufträge, die im Wege von Fachlosen vergeben werden, zu bewerben. Das stärkt gerade angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage die regionale Planungs- und Bauwirtschaft.“

Das Rechtsgutachten „Gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung: Funktionsweise und Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts (v. a. bei kommunalen Investitionsvorhaben für Klimaschutz, sozialer Infrastruktur, Sanierung, etc.) nach Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV finden Sie hier zum Download.