Fragen zum Studium

Erläuterungen zu dualen Studiengängen

In letzter Zeit mehren sich die Anfragen bei den Länderarchitektenkammern zu Angeboten von dualen Studienmodellen. In Zeiten des Fachkräftemangels erscheinen diese alternativen Studienmodelle sowohl für Unternehmen, die auf der Suche nach Nachwuchs sind, als auch für Studieninteressierte, durchaus interessant.

Allerdings gilt es hierbei eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten.

Als duale Studiengänge werden Modelle bezeichnet, bei denen die Lernorte (Hochschule und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich, organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. In dualen Studiengängen sind die Hochschulen dafür verantwortlich, dass die formalen und die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an das Studium erfüllt werden. Dies bedeutet, dass die in der Praxis zu vermittelnden Qualifikationen von der Hochschule zu definieren sind und der resultierende Lernerfolg von der Hochschule zu überprüfen ist.

Für interessierte Unternehmen bedeutet dies:

- Die Lernorte (Hochschule und Betrieb) müssen vertraglich, organisatorisch und inhaltlich miteinander verknüpft sein. Hinsichtlich der inhaltlichen Verzahnung reicht es nicht aus, dass ein Studium mit einer thematisch affinen Ausbildung oder Berufstätigkeit kombiniert wird. Vielmehr müssen die inhaltlichen Beziehungen in den Modulen des Studiengangs erkennbar werden und dies nicht nur punktuell, sondern in einem substanziellen Umfang. Ob die Größe, Struktur und Auftragslage der Unternehmen eine derartige vertragliche Verpflichtung zulässt, gilt es in den Unternehmen sehr genau zu prüfen.

- In dualen Studienmodellen wechseln die Studierenden zwischen den Lernorten (Hochschule und Betrieb) entweder wöchentlich (Studierende arbeiten z.B. jede zweite Woche im Betrieb), oder im Modell der geteilten Woche (Definition wöchentlicher Arbeitsstunden im Betrieb). Je nach Umfang der Arbeitszeit im Unternehmen verändert sich die Dauer der Lernleistung an der Hochschule und damit der Semester bzw. des Gesamtstudiums. Die Praxiszeit im Architekturstudium kann aufgrund europarechtlicher Vorgaben unabhängig von der tatsächlichen Dauer mit nicht mehr als 30 Kreditpunkten Arbeitslast nach ECTS (entspricht einem Semester) bewertet werden. Gleichzeitig existieren Angebote, bei denen die Betriebe sowohl die Studiengebühren der Studierenden zu tragen haben (zwischen 700,- und 1.000,-€/Monat), als auch zusätzlich ein Gehalt (zwischen 400,- und 1.000,-€/Monat) zu finanzieren haben. Aktuell sind duale Studienmodelle insbesondere von privaten Hochschulen noch nicht mit den „berufszulassenden Stellen“ (Eintragungsausschüsse bei den Architektenkammern) abgestimmt, so dass sich weder exakt die inhaltliche Strukturierung der Lehrleistung der Betriebe, noch die notwendige Studien- und damit Finanzierungsdauer verbindlich beschreiben läßt.

Für Studieninteressierte bedeutet dies:

- Ob der erfolgreiche Abschluss eines dualen Studienmodells insbesondere von privaten Hochschulen zu einer Eintragung und damit zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen führt, kann derzeit nicht verbindlich beantwortet werden.

- Auch wenn manche dieser dualen Studienmodelle damit werben, dass sie Systemakkreditiert sind, so sind die Angebote insbesondere von privaten Hochschulen – entgegen der in § 35 des Studienakkreditierungsvertrags vorgesehenen möglichen Beteiligung der berufszulassenden Stellen (Eintragungsausschüsse bei den Architektenkammern) – nach unserer Kenntnis alle ohne Beteiligung der Architektenkammern entstanden.

- Die uns bekannten Bachelorstudiengänge der Architektur von privaten Hochschulen in dualen Studienmodellen reichen allein nicht aus, um die Hochschulvoraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste erfüllen zu können. Ob Absolventinnen und Absolventen eines dualen Bachelorstudiengangs einer privaten Hochschule problemlos an staatlichen Hochschulen Masterstudiengänge besuchen können, kann aktuell nicht verbindlich bestätigt werden.

Die Bundesarchitektenkammer und der Akkreditierungsverbund für Studiengänge der Architektur und Planung ASAP haben Empfehlungen für Betriebe, Hochschulen und Studieninteressierte erarbeitet, die unter www.byak.de/data/Eintragung/2021_02_24_Empfehlungen_BAK_Dual_und_Fernstudiengaenge.pdf zu finden sind und vertiefter Hintergründe und Zusammenhänge darstellen.

Weder Betrieben, noch Studieninteressierten gegenüber kann aktuell verbindlich zugesichert werden, dass diese Studienmodelle zu einer Eintragung führen, bzw. welche verbindlichen inhaltlichen Verpflichtungen eingegangen werden müssen. Die Bayerische Architektenkammer kann derartige Modelle daher aktuell nicht empfehlen. Ein Klärungsprozess auf nationaler Ebene durch die Bundesarchitektenkammer wurde angestoßen.

Für weitere Informationen steht Ihnen Oliver Heiss, Geschäftsführer Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer (heiss@byak.de T: 089 / 13 98 80-35) zur Verfügung.

Fragen zur Eintragung

Müssen zum Nachweis der praktischen Tätigkeit die Formulare des Eintragungsausschusses benutzt werden?

Grundsätzlich ja, da bei deren Verwendung weitgehend sichergestellt ist, dass alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten sind. Nur in Ausnahmefällen können auch Arbeitszeugnisse herangezogen werden.

Können Bestätigungen über die praktische Tätigkeit auch von Bauherren anerkannt werden?

Dies ist nur mehr bis zum 31.07.2019 möglich. Danach muss der Nachweis geführt werden, dass die praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines Architekten oder der Architektenkammer erfolgt ist.

Kann für den Nachweis der praktischen Tätigkeit im jeweiligen Berufsbild auch eine Tätigkeit als Werkstudent anerkannt werden?

Nein, da nur dem Studienabschluss nachfolgende Tätigkeiten angerechnet werden können.

Welche Kopien müssen amtlich beglaubigt werden?

Abschlusszeugnisse, Diplomurkunden, Übersetzungen, Bescheinigungen über Ausbildungen

Wer kann amtlich beglaubigen?

Grundsätzlich jede Behörde, aber auch die Bayerische Architektenkammer selbst, wenn zu den Kopien die Originale vorgelegt werden.

Welche akademischen Grade und sonstige Titel werden bei der Eintragung berücksichtigt?

Nur jene, deren Erwerb durch amtlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

Wie ist die Einzahlung des Gebührenvorschusses nachzuweisen?

Durch Vorlage oder Beifügen des Überweisungsbelegs. Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn der Gebührenvorschuss nachgewiesen ist.

Wie ist bei Unterlagen zu verfahren, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind?

Für das Eintragungsverfahren relevante Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen übersetzt zusammen mit der ursprachlichen Urkunde vorgelegt werden. Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher beglaubigt sein.

Können die Ausbildungszeiten des Referendariats zum Regierungsbaumeister bzw. zur Regierungsbaumeisterin als praktische Tätigkeit anerkannt werden?

Ja, die Ausbildungszeiten für gehobenen und höheren Dienst können anerkannt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der QE 3 bzw. QE 4 beizufügen.

Antragsteller, die die QE 3 abgelegt haben, müssen zusätzlich zum Referendariat mind. weitere 12 Monate praktischer Tätigkeit in der Fachrichtung nachweisen, für die die Eintragung beantragt wurde.

Für Antragsteller, die die QE 4 abgelegt haben, erübrigt sich ein zusätzlicher Nachweis über eine praktische Tätigkeit in der beantragten Fachrichtung.

Das Prüfungszeugnis QE 4 in der Fachrichtung Hochbau und Städtebau ermöglicht die Eintragung entweder in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste.
Der Antragsteller kann sich unabhängig von dem im Zeugnis ausgewiesenen Fachgebiet für die Eintragung in die eine oder die andere Liste entscheiden. Eine gleichzeitige Eintragung in beide Listen aufgrund ein und desselben Prüfungszeugnisses ist nicht möglich.

Fragen zur Umtragung

Kann ich als Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer anderen Kammer den Mitgliedsausweis oder die Beitragsrechnung vorlegen?

Weder die Vorlage des Mitgliedsausweises bzw. des Eintragungsbescheides noch der Beitragsrechnung einer anderen Länderkammer sind ausreichend als Nachweis über die aktuelle Mitgliedschaft bei einer anderen Architektenkammer. Erforderlich ist die Vorlage einer aktuellen Mitgliedsbestätigung im Original, aus der hervorgeht, dass keine Gründe gegen die Eintragung sprechen. Weiterhin muss aus der Mitgliedsbestätigung hervorgehen, dass eine aktuelle Mitgliedschaft besteht bzw. dass eine Löschung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Muss ich mich in die Bayerische Architektenkammer eintragen lassen, wenn ich Mitglied einer anderen Länderkammer bin?

Nach Art. 1 Absatz 1 BauKaG vom 1.8.2017 gilt folgendes:" Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“, „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sowie „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist."

Fragen zur Löschung

Wann muss ich mich löschen lassen?

Sobald die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr gegeben sind. Hierzu zählen z. B. der dauerhafte Wegzug aus Bayern.

Kann ich aus der Kammer gelöscht werden?

Ja. Dies geschieht auf Antrag der Bayerischen Architektenkammer beim Eintragungsausschuss, wenn triftige Gründe vorliegen. Hierzu zählen u. a. standeswidriges Verhalten, Wegzug aus Bayern ohne der Kammer dies mitzuteilen, die Säumnis der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Fragen zu Architektengesellschaften und Partnerschaften

Was ist das Gesellschaftsverzeichnis?

Das Gesellschaftsverzeichnis der Bayerischen Architektenkammer ist ein amtliches Verzeichnis, in das alle in Bayern ansässigen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, aber auch vergleichbare Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts) eingetragen sein müssen, wenn sie eine der nach Art. 1 BauKaG geschützten Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Bezeichnung als Bestandteil ihrer Firmenbezeichnung führen. Ebenso sind Partnerschaftsgesellschaften einschließlich der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen. Hingegen besteht für Zusammenschlüsse von Berufsträgern in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der bloßen Bürogemeinschaft keine Eintragungspflicht.

Warum ist die Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis notwendig?

Das BauKaG enthält in Art. 8 Abs. 3 BauKaG eine Reihe zwingender Vorgaben für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen von eintragungspflichtigen Kapitalgesellschaften. Diese gelten gem. Art. 9 BauKaG in geringerem Umfang auch für Partnerschaftsgesellschaften. Es ist Aufgabe des Eintragungsausschusses, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen und so sicherzustellen, dass solche „Architektengesellschaften“ auch tatsächlich von Kammermitgliedern verantwortlich geführt werden. Bei Kapitalgesellschaften und bei der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaft-pflichtversicherung gegenüber dem Eintragungsausschuss nachzuweisen. Die Kammer wird von den jeweils zuständigen Versicherungsgesellschaften auch über das Auslaufen einer Berufshaftpflichtversicherung informiert und hat dann die Pflicht, entsprechend einzuschreiten. 

Wie stellt man den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis?

Notwendig ist ein schriftlicher Antrag, dem die erforderlichen Nachweise beigefügt werden müssen. Ein Anmeldeformular steht auf der Website www.byak.de zum Download bereit. Ausführliche Hinweise des Eintragungsausschusses für die Gründung von Architektengesellschaften als Kapitalgesellschaften oder als Partnerschaften finden Sie hier. Die Eintragungsgebühren betragen derzeit für Partnerschaften € 500,00 und für Kapitalgesellschaften € 1.000,00.

Ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag vorab vom Eintragungsausschuss prüfen zu lassen?

Ja, denn dadurch können evtl. sonst notwendig werdende Nachbeurkundungen und die damit verbundenen Kosten verhindert werden. Die Entwürfe für Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge können formlos, auch per E-Mail oder Telefax beim Eintragungsausschuss eingereicht werden. Die Antragsteller erhalten dann kurzfristig Hinweise über etwa noch vorzunehmende Änderungen oder Ergänzungen. Diese Vorprüfung ist kostenfrei. 

Wer kann Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sein?

Als Voraussetzung der beschränkten Berufshaftung einer Partnerschaftsgesellschaft verlangt § 8 Abs. 4 PartGG eine gesetzliche Regelung, die eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft zum Zweck der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ausdrücklich vorsieht. Eine solche gesetzliche Regelung ist für die im BauKaG genannten Berufsträger durch die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 5 BauKaG vorhanden. Fehlt für einen Beruf eine solche gesetzliche Regelung, was z.B. bei verwandten Berufen wie (nicht beratenden) Ingenieuren, Designern oder Sachverständigen der Fall ist, so scheiden sie als Partner einer PartG mbB aus. Mögliche Partner sind nur die im BauKaG genannten Berufsträger, also Architekten (inkl. Innen- und Landschaftsarchitekten) sowie Beratende Ingenieure und Stadtplaner.